Orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht an staatlichen Schulen in Baden-Württemberg

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht wird in Baden-Württemberg seit dem Schuljahr 1994 / 1995 angeboten, seit 2016 auch der (byzantinisch-) orthodoxe Religionsunterricht. Er ist wie der evangelische, katholische und der syrisch-orthodoxe Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Zu den (byzantinisch-) orthodoxen Kirchen zählen jene Kirchen, die in der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland (OBKD) zusammengefasst sind (hierzu gehören die griechisch-, serbisch-, rumänisch-, bulgarisch-, georgisch-, russisch-, ukrainisch- und rum-orthodoxe Kirche (s. http://www.obkd.de/Texte/OBKD%20-%20Mitglieder.pdf)).

Schulen sind gesetzlich verpflichtet, den Unterricht anzubieten, wenn genügend Kinder der orthodoxen oder syrisch-orthodoxen Konfession angehören und die Kirchen den Unterricht durch Entsendung einer Lehrkraft gewährleisten können. Darüber hinaus können auch nicht-orthodoxe Kinder als Gäste teilnehmen.

 

Was können engagierte Eltern dazu beitragen?

Orthodoxer Religionsunterricht in Baden-Württemberg – gegenwärtige Lage und Entwicklungsperspektiven

Im Folgenden möchten wir Eltern orthodoxen Glaubens über den Stand des Orthodoxen Religionsunterrichts (ORU) in Baden-Württemberg informieren. Im ersten Abschnitt zeigen wir auf, wie engagierte Eltern vorgehen können, um die Einführung des ORU an ihrer Schule zu erreichen. Im zweiten Abschnitt geben wir Hintergrundinformationen zum ORU.

Wie können Sie als Eltern helfen?

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der ORU an einer Schule stattfinden kann?

Formular zur Abfrage der Religionszugehörigkeit im Rahmen der Schulanmeldung inkl. Merkblatt zum Religionsunterricht und Mustererklärungen

Herunterladen:  pdf button KM_Abfrageformular_Religionszugehoerigkeit_an_Schulen.pdf

 

Erlass des Kultusministeriums vom 21.12.2016

Aktenzeichen: 31-6510.25/72/4

Auf Antrag der Orthodoxen Bischofskonferenz Deutschland (OBKD) wird für das Fach orthodoxe Religionslehre Folgendes klargestellt:

1. Orthodoxe Religionslehre ist ordentliches Unterrichtsfach im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz und Artikel 18 Landesverfassung sowie den §§ 96 bis 100 des Schulgesetzes Baden-Württemberg.

2. Der orthodoxe Religionsunterricht wird von orthodoxen Religionslehrkräften er-teilt, die von ihrer Religionsgemeinschaft angestellt sind oder in einem Beschäfti-gungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen.