GEMEINDESATZUNG

Russische Orthodoxe Diözese des orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland/Berlin-München 1989
Die deutsche Ausgabe der Allgemeinen  Gemeinde-Satzung erscheint mit dem Segen S.E.  Mark, des Orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland / Russische Orthodoxe Kirche im Ausland
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SATZUNG der Hl. Nikolaus Gemeinde in Stuttgart, der Deutschen Diözese der Bischofssynode der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland

 

Teil 1 (Benennung und Ziel)

§ 1. Die Gemeinde trägt die Bezeichnung  Kathedrale zum Heiligen Nikolaus, Bischof von Myra in (Lykien), Wundertäter und sie ist  Bestandteil der Deutschen Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland und untersteht der kanonischen Leitung ihres Diözesanbischofs, unter der unmittelbaren Leitung des von diesem eingesetzten Vorstehers.

 

Anmerkung: Da gemäß § 1 der Allgemeinen Gemeindesatzung die Gemeinden der kanonischen Leitung des Diözesanbischofs unterstehen, gemäß den heiligen Kanones, nach denen sich orthodoxe Gemeinden als den grundlegenden heiligen Gesetzen ihres Landes richten, besitzt der Diözesanbischof  als Vorsteher der Lokalkirche (Diözese) das Recht, im Falle ernster Verstöße oder Vergehen seitens der Geistlichen der Diözese, diese von ihren Ämtern abzulösen oder zum Nutzen des kirchlichen Dienstes auf andere Stellen zu versetzen. Der Diözesanbischof hat  ebenso das Recht, alle Personen aus der Gemeindeverwaltung von ihren Ämtern abzulösen und solche Personen aus der Gemeinde zu entfernen, die sich der kirchlichen Gewalt widersetzen oder in der Gemeinde destruktive Arbeit durchführen oder sich Vergehen oder ernste Verstöße zu Schulden kommen lassen, die für das friedliche Leben der Gemeinde gefährlich sind. Im Falle ernsthafter Übertretungen der kirchlichen  Ordnung  und Disziplin hat  der  Diözesanbischof  auch das Recht,  Zelebrationsverbot zu erteilen oder Laien von dem Empfang der Heiligen Gaben auszuschließen. Derartige Entscheidungen des Diözesanbischofs  werden den Geistlichen über die Dekane oder unmittelbar mitgeteilt. den Laien über die Vorsteher entsprechend § 14 der Allgemeinen Gemeindesatzung.  (Angenommen vom Bischofskonzil  am 23. Mai/5. Juni 1967. Protokoll Nr. 15).

 

§ 2. Ziel der Gemeinde ist die Vereinigung der Gläubigen um die Gemeindekirche auf der Grundlage der Lehren, Überlieferungen und der Regeln der Russischen Orthodoxen Kirche zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse und der sittlichen Vervollkommnung ihrer Mitglieder.

 

Teil  2 (Allgemeine Grundlagen. Jurisdiktion. Klerus)

§ 3. Die Aufgabe der Gemeinde besteht darin, daß die zu ihr gehörigen Gläubigen, die in der Einheit des Glaubens an Jesus Christus als ihren Retter, in den Gebeten, Sakramenten, der christlichen Lehre und der kirchlichen Disziplin vereint sind, einander helfen, durch die Teilnahme an den Sakramenten, christliche Bildung, ein gutes Leben und Werke christlicher Wohltätigkeit,  das ewige Heil zu erlangen. In diesem Zusammenhang gehören zu den unmittelbaren Aufgaben der Gemeinde:

a) die Sorge um die Kirche und ihre Ausgestaltung;

b) die Sorge um den Unterhalt des Klerus;

c) die Sorge um das materielle Gedeihen der Gemeinde und um alle Bedürfnisse des Kirchengebäudes, des Klerus, der Gemeinde, all ihrer Einrichtungen, wie auch um die allgemein kirchlichen Bedürfnisse, die Erfordernisse  der Diözese und der Allgemeinheit;

d) caritative Tätigkeit und

e) Aufklärungstätigkeit im Geiste der Orthodoxen Kirche.

 

§ 4. Zu der Gemeindekirche muß ein Klerus gehören, der aus nicht weniger als zwei Personen besteht: dem Vorsteher und dem Diakon oder Psalmenleser-Dirigent, für welche die Gemeinde Wohnungen und Gehalt zur Verfügung stellt. Die Geistlichkeit wird durch die Diözesanverwaltung bestellt. Die Zahl der Mitglieder des Klerus kann durch den leitenden Bischof je nach Möglichkeiten und Bedarf der Gemeinde vergrößert oder verringert werden.

§ 5. Die Grenzen der Gemeinde können durch die Diözesanverwaltung auf Vorstellung der Gemeindemitglieder und unter Zustimmung des Klerus der Gemeinden, in deren Grenzen Veränderungen vorgenommen werden, verändert werden.

Russische Orthodoxe Kirche im Ausland                            

§ 6. Die Eröffnung einer neuen Gemeinde erfolgt auf Bitten der Gläubigen mit Erlaubnis und Segen der Diözesanverwaltung oder durch Erlaß der letzteren.

§ 7. Geistliche oder Kirchendiener wie auch Laien, die sich von der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland abgespalten haben und die Autorität der Bischofssynode der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland nicht anerkennen, können keinerlei Ämter in der Gemeinde bekleiden.

§ 8. Gesetzlich bestellte Geistliche und Kirchendiener sind solche Personen, die die von ihnen bekleideten Ämter durch Ernennung, mit Erlaubnis und Segen des  leitenden Bischofs bekleiden, der von der Bischofssynode der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland in dieses Amt eingesetzt wurde.

§ 9. Unmittelbarer Leiter der Gemeinde, der vor der Diözesanverwaltung die Verantwortung für ihr Wohlergehen trägt, ist der Vorsteher.

§ 10. Der leitende Bischof kann dem Vorsteher bei Bedarf einen anderen Priester zur Seite stellen. Die Frage seines Unterhaltes wird durch Vereinbarung mit der Diözesanverwaltung und dem Gemeinderat geregelt.

 

Teil  3 (Gemeindemitglieder)

§ 11. Gemeindemitglieder können alle Personen orthodoxen Bekenntnisses beiderlei Geschlechtes sein, die 18 Jahre alt sind, die festgesetzte Mitgliedsbeiträge zahlen, nicht weniger  als einmal im Jahr beichten und die Hl. Sakramente empfangen und sich um das sittliche und materielle Wohlergehen der Gemeinde sorgen.


Anmerkung 1: Für Personen orthodoxen Bekenntnisses, die das  Alter von  21 Jahren noch nicht erreicht haben, können auf Beschluß des Gemeinderates bei der
Gemeinde Jugendverbände zur religiös-sittlichen Erziehung  gegründet werden. Solche Vereinigungen  befinden sich unter unmittelbarer Aufsicht und Führung des Vorstehers.

Anmerkung 2: Mitglieder der Gemeinde, die in einem eheähnlichen Verhältnis ohne kirchliche Trauung leben, einer anstößigen Beschäftigung nachgehen oder von einem Gericht wegen krimineller Verbrechen verurteilt sind, können nicht an der Gemeindeversammlung teilnehmen oder in ein Gemeindeamt gewählt werden. Sie können drei Jahre nach Vollendung ihrer Strafe und auf Bestätigung ihres geistlichen Vaters wieder  in ihre Rechte eingesetzt werden.


§ 12. Alle Gemeindemitglieder werden durch den  Sekretär des Gemeinderates in ein besonderes Gemeinderegister eingetragen. Die Aufnahme von Gemeindemitgliedern erfolgt durch den Gemeinderat auf schriftliches Ersuchen.

§ 13. Alle Gemeindemitglieder, mit Ausnahme der in Anmerkung 2/§ 11 Genannten, die regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zahlen und andere obligatorische Beiträge entrichten, die von Diözesanversammlungen beschlossen wurden, haben das Recht, mit entscheidender Stimme an allen Gemeindeversammlungen teilzunehmen, die Amtsträger der Gemeinde zu wählen und in Gemeindeämter gewählt zu werden.

Anmerkung 1: Neu eingetretene Gemeindemitglieder erhalten 6 Monate nach ihrer Aufnahme in die Gemeinde das Stimmrecht und das Recht, in Gemeindeämter gewählt zu werden. Personen, die  aus einer Gemeinde der Jurisdiktion der  Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland überwechseln und darüber das entsprechende Zeugnis vorweisen, werden in die neue Gemeinde ohne jegliche zeitliche Beschränkung ihrer Wahlrechte aufgenommen.

Anmerkung 2: Gemeindemitglieder, die im Laufe von drei Monaten  nicht ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben, gehen bis zur Bezahlung  ihres Beitrages ihres aktiven und  passiven Wahlrechtes verlustig. Gemeindemitglieder, die im Laufe von  12 Monaten  ihre Mitgliedsbeiträge nicht  bezahlt haben, werden aus der Liste  der Gemeindeglieder gestrichen. Wenn jemand jedoch die von ihm fälligen Beiträge aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit u.a.)  nicht beglichen hat,  so wird die Frage seines Stimmrechtes vom Gemeinderat beschlossen.

§ 14. Gemeindemitglieder,  denen im Verhältnis zur Russischen Orthodoxen  Kirche im Ausland und der Gemeinde fehlende Loyalität nachgewiesen  wird, die der vorsätzlichen Mißachtung  kirchlicher Regeln und der Zuwiderhandlung gegen rechtmäßig gefällte Entscheidungen von Gemeindeversammlungen und Anweisungen des Gemeinderates überführt werden, wie auch solche, die das Wohl verhalten der Kirche stören oder anstößige Beschäftigungen ausüben, können nach sorgfältiger Untersuchung der Angelegenheit durch Beschluß der Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates und unter Bestätigung durch den Diözesanbischof aus der Gemeinde ausgeschlossen werden. Die genannten Personen können durch Beschluß der Gemeindeversammlung in ihre Rechte wieder eingesetzt werden,  wenn sie Reue zeigen und durch ihren Lebenswandel ihre Besserung bezeugen.

§ 15. Personen, die sich vor der Gemeinde durch besondere Verdienste ausgezeichnet haben, können auf der jährlichen Gemeindeversammlung zu Kuratoren gewählt werden.
 

Teil  4 (Verwaltungsorgane und Ämter)

§ 16. Verwaltungsorgane der Gemeinde sind:

    A. Die allgemeine Versammlung  der Mitglieder der Gemeinde, als Gemeindeversammlung bezeichnet 
    B. Der Gemeinderat 
    C. Die Revisionskommission


A.  Gemeindeversammlungen.

§ 17. Es gibt:

1) jährliche,

2) außerordentliche Gemeindeversammlungen.

 

1) Die jährliche Gemeindeversammlung.
§ 18. Die Zeit der Einberufung der jährlichen Gemeindeversammlung bestimmt der Gemeinderat. Nicht später, als 3 Wochen vor dem Tag der jährlichen Gemeindeversammlung versendet der Gemeinderat die Ankündigung derselben mit Angabe der Punkte, die zur  Diskussion stehen. Unabhängig davon kündet der Vorsteher an den drei Sonntagen vor der jährlichen Gemeindeversammlung dieselbe nach dem Gottesdienst vom Ambo an.

§ 19. Bei der Gemeindeversammlung führt der Vorsteher der Gemeinde, oder im Falle der Krankheit oder Abwesenheit desselben der ihn vertretende Priester den Vorsitz. Ein stellvertretender Vorsitzender wird durch die Versammlung unter den Laien gewählt. Bei der Besprechung von Angelegenheiten, die persönlich den Gemeindevorsteher betreffen, wie auch bei der Wahl der Kandidaten für Mitglieder des Klerus führt unbedingt der Dekan den Vorsitz oder eine andere Person, die vom leitenden Bischof ermächtigt ist.

§ 20. Zum Aufgabenbereich der jährlichen Gemeindeversammlung gehören:

a) Wahl des Kirchenältesten, Gemeinderates, der Revisionskommission und der Kuratoren.
b) Begutachtung des Rechenschaftsberichtes des Gemeinderates über die Tätigkeit der Gemeinde im vergangenen Jahr.
c) Begutachtung und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes des Kirchenältesten  und Gemeindekassiers.
d) Begutachtung und Bestätigung des Berichtes der Revisionskommission und des Haushaltsplans für das kommende Jahr.
e) Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und anderer Arten von Beiträgen.
f) Veränderung der Gemeindestatuten.

Anmerkung: Fragen kanonischen Charakters wie auch Angelegenheiten der Jurisdiktion (§§ 1-10) unterliegen weder den jährlichen noch den außerordentlichen Gemeindeversammlungen.

g) Behandlung anderer Fragen, die in die Tagesordnung der jährlichen Gemeindeversammlung aufgenommen wurden.

Anmerkung: Die jährliche Gemeindeversammlung kann zu allgemeinen Fragen des christlichen Lebens  und zu aktuellen Ereignissen, die das christliche Gewissen der Gläubigen betreffen, Stellung nehmen.

 

§ 21. Die jährliche Gemeindeversammlung  gilt als rechtmäßig zusammengetreten bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Gemeindemitglieder.

Anmerkung 1: Wenn zu der für die Versammlung angesetzten Zeit die erschienenen Mitglieder nicht das notwendige Quorum darstellen, wird am gleichen Tag um eine Stunde später eine andere jährliche Gemeindeversammlung angesetzt, die bei beliebiger Zahl  von versammelten Mitgliedern rechtskräftig ist. Dies muß in der Ankündigung der Einberufung der jährlichen Gemeindeversammlung angemerkt sein.

Anmerkung 2: Wenn die jährliche Gemeindeversammlung bei Anwesenheit des gesetzlichen Quorums beginnt, dann jedoch einige Mitglieder die Versammlung verlassen,  und die Zahl der Anwesenden unter das notwendige Quorum sinkt, so gilt die Versammlung dennoch als rechtmäßig stattgefunden.

Anmerkung 3: Die persönliche Anwesenheit der Gemeindemitglieder bei Gemeindeversammlungen ist für die  Stimmabgabe unablässig. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.

§ 22. Alle Fragen werden durch einfache Mehrheit und mit öffentlicher Stimmabgabe durchgeführt. Wenn jedoch jemand von den Anwesenden geheime Stimmabgabe fordert, so muß dieser Forderung entsprochen werden. Bei Stimmgleichheit hat die Stimme des Gemeindevorstehers oder der Person, die mit seiner Vollmacht der jährlichen Gemeindeversammlung vorsteht, das Übergewicht.

§ 23. Der Sekretär des Gemeinderates führt das Protokoll der jährlichen Gemeindeversammlung und legt schriftlich alle von diesen angenommenen Entscheidungen  fest, wobei besondere Meinungen aufgeführt werden müssen, sofern diese von Teilnehmern der Versammlung angemeldet wurden.

§ 24. Die Protokolle der jährlichen Gemeindeversammlungen werden nach Bekräftigung durch die  bei der Versammlung gewählte Redationskommission von dem Gemeindevorsteher dem leitenden Bischof nicht später als sieben Tage nach der Versammlung vorgelegt.

Anmerkung: Beschlüsse der Gemeindeversammlungen können innerhalb einer 7-tägigen Frist von dem Vorsteher der Gemeinde oder Gemeindemitgliedern bei dem Diözesanbischof beanstandet werden.

2) Außerordentliche Gemeindeversammlungen.
§ 25. Außerordentliche Gemeindeversammlungen können im Bedarfsfall einberufen werden:

a) auf Vorschlag des leitenden Bischofs,

b) vom Gemeindevorsteher,

c) durch den Gemeinderat,

d) auf Forderung der Revisionskommission,

e) auf schriftliche Forderung an den Gemeinderat von nicht weniger als einem Drittel der Gemeindemitglieder.

 

§ 26. Alle Bestimmungen der Gemeindesatzung, die die Einberufung von jährlichen Gemeindeversammlungen (§ 18), das Quorum ( § 21) und die Führung von Protokollen (§§ 23 und 24) betreffen, erstrecken sich im gleichen Maße auch auf die außerordentlichen Gemeindeversammlungen.

Anmerkung: In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Gemeindeversammlung innerhalb von 8 Tagen einberufen werden. Eine solche Versammlung wird vom Vorsteher nach dem Sonntagsgottedienst vom Ambo angekündigt, und außerdem versendet der Gemeinderat die entsprechenden Ankündigungen mit der genauen Angabe der Frage, wegen deren eine solche Versammlung einberufen wird.

§ 27. Unter die Zuständigkeit einer außerordentlichen Gemeindeversammlung fällt nur die Frage, die in der Benachrichtigung über die Einberufung einer solchen angegeben ist.

B.  Der  Gemeinderat

§ 28. Der Gemeinderat besteht aus:

a) dem Vorsteher der Gemeinde, welcher kraft seines Amtes Vorsitzender des Gemeinderates ist,
b) dem Kirchenältesten,
c) der Vorsitzenden oder Ältesten Schwester der Schwesternschaft, die bei der Gemeinde eingerichtet ist und unter der Leitung des Vorstehers aufgrund einer besonderen Regelung über Schwesternschaften, die von der Diözesanverwaltung betätigt ist, tätig ist,
d) dem Kassenwart,
e) dem Sekretär,
f) den etatmäßigen Mitgliedern des Klerus,
g) zwei bis fünf Mitgliedern des Rates.

 

§ 29. Alle in § 28 genannten Amtspersonen, mit Ausnahme des Vorstehers und der etatmäßigen Mitglieder des Klerus, die von dem leitenden Bischof  ernannt werden, sowie der Ältesten Schwester der Schwesternschaft, die von der letzteren gewählt wird, werden durch die jährliche Gemeindeversammlung aus der Zahl der Mitglieder der Gemeinde auf ein Jahr  gewählt und auf Befürwortung des Vorstehers durch den leitenden Bischof in ihren Ämtern bestätigt.
Der Kirchenälteste wird  auf  drei Jahre gewählt. Alle genannten Amtspersonen mit Ausnahme des Vorstehers und der Mitglieder des Klerus, erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

§ 30. In den  Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates gehören:

a) die Sorge um das  Kirchengebäude sowie um das Wohlergehen des gesamten Kirchenbesitzes
b) die Sorge um den  Unterhalt des  Klerus und um die Gewährleistung von angemessenem Wohnraum für dieselben
c) die Einsammlung von Mitgliedsbeiträgen und anderen Arten von Beiträgen der Gemeindemitglieder
d) die Führung der Gemeindebücher und der Listen der Beichtenden
e) die Sorge um die Organisation eines Kirchenchores unter der Leitung eines erfahrenen Chorleiters
f) die Sorge um die Bildungstätigkeit und caritative Tätigkeit der Gemeinde
g) Verbindung mit den staatlichen Behörden in allen Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen
h) den Mitteln der Gemeinde entsprechende Sorge um den Unterhalt des Diözesanzentrums und der zentralen kirchlichen Verwaltung.

Amtspersonen  der  Gemeinde

a) Der Vorsteher.

b) Mitglieder des Klerus,

c)  Der  Kirchenälteste

d)  Der Kassenwart

e)  Der  Sekretär

f)  Mitglieder  des  Gemeinderates

 

§ 31. Der Gemeindevorsteher:

1) hält Gottesdienste und Kasualien nach dem orthodoxen Ritus ab;
2) unterweist die Gemeindemitglieder und die Gläubigen in die Regeln des Orthodoxen Glaubens und der Frömmigkeit;
3) erteilt den Kindern Religionsunterricht;
4) trägt zur Hebung des geistlichen und moralischen Niveaus der Gemeindemitglieder und Gläubigen bei;
5) führt auf allen Gemeindeversammlungen und den Versammlungen des Gemeinderates den Vorsitz;
6) kümmert sich mit Hilfe des Kirchenältesten um Instandhaltung und Schmuck der Gemeindekirche;
7) übernimmt die allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit des Gemeinderates und des Kirchenältesten;
8) führt Personenstandsregister und gibt Auszüge aus demselben heraus;
9) hält im Namen der Gemeinde die Verbindung zur Diözesanverwaltung in allen Dingen, die die Gemeinde betreffen, aufrecht;
10) ist verantwortlich für das Wohlergehen der Gemeinde;
11) verwahrt das Kirchensiegel;
12) überwacht ausführlich alle Anordnungen der jährlichen und außerordentlichen Gemeindeversammlungen und des Gemeinderates;
13) überprüft die Richtigkeit der Eintragungen im Protokollbuch des Gemeinderates.

 

§ 32. Die Mitglieder des Klerus sind die engsten Mitarbeiter des Vorstehers in der Erfüllung seiner religiösen Pflichten und in seiner moralisch-erzieherischen Arbeit unter den Mitgliedern der Gemeinde und Gläubigen, und

1) nehmen an allen Sitzungen des Gemeinderates teil, wie auch an den jährlichen und außerordentlichen Gemeindeversammlungen,

2) erfüllen besondere Aufträge des Vorstehers.

 

§ 33. Der Kirchenälteste ist der engste Mitarbeiter des Gemeindevorstehers in wirtschaftlichen Fragen und unmittelbar verantwortlich für den Bestand des Kirchenbesitzes. Unabhängig davon:

1) beobachtet er die äußere Ordnung in der Kirche während der Gottesdienste,
2) leitet er den Kerzenverkauf,
3) überwacht er die finanziellen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde,
4) leistet ein neu gewählter Kirchenältester den Eid nach der vorgeschriebenen Form.

 

§ 34. Zu den Aufgaben des Kassenwartes gehören:

1) Führung  der Kassenbücher der Gemeinde nach der von der Diözesanverwaltung  vorgeschriebenen Form,
2) Aufbewahrung der Geldbeträge der Gemeinde entsprechend den Anweisungen des Gemeinderates,
3) Auszahlung von Geldsummen unter Kontrolle des Kirchenältesten,
4) Aufstellung von Haushaltsplänen und jährlichen Finanzberichten für die Vorlage beim Gemeinderat und  der jährlichen Gemeindeversammlung,
5) Vorlage der gesamten Buchführung  bei der Revisionskommission.

 

§ 35. Zu den Aufgaben des Sekretärs gehören:

1) die Führung der gesamten Korrespondenz unter Leitung des Vorstehers im Namen des Gemeinderates,
2) Führung  der Protokolle der jährlichen und außerordentlichen Gemeindeversammlungen sowie der Versammlungen des Gemeinderates.
3) Versendung der Benachrichtigungen für alle Gemeindeversammlungen und für  die Sitzungen des Gemeinderates,
4) Aufbewahrung der Liste und Adressen der Gemeindemitglieder,
5) Vorbereitung unter Leitung des Vorsteher der Berichte für die jährliche und außerordentliche Gemeindeversammlung.

Anmerkung: Alle Aufzeichnungen und Bücher müssen nach den Formularen geführt werden, die von der Diözesanverwaltung eingeführt wurden.

 

§ 36. Die Mitglieder des Gemeinderates

1) nehmen an allen Sitzungen des Gemeinderates teil,
2) sind Helfer des Vorstehers und des Kirchenältesten,
3) führen besondere Aufträge des Vorstehers oder des Gemeinderates aus,
4) erfüllen im Fall von Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit irgendeines Amtsträgers der Gemeinde auf Anweisung des Vorstehers die Aufgaben des Abwesenden.
 

 

Sitzungen des Gemeinderates.
§ 37. Sitzungen des Gemeinderates werden durch Anordnung des Vorstehers nicht seltener als ein Mal monatlich einberufen.

§ 38. Alle Fragen werden bei den Sitzungen des Gemeinderates mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorstehers oder der auf seine Vollmacht den Vorsitz führenden Person den Ausschlag.

§ 39. Der Sekretär des Gemeinderates führt Protokolle der Sitzungen (§ 35, Punkt 2) und trägt dieselben in das dafür eingerichtete Buch ein.

C.  Die  Revisionskommission

§ 40. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der jährlichen Gemeindeversammlung (§ 20, a) auf 1 Jahr gewählt werden.

Anmerkung: Mitglieder des Gemeinderates können nicht in die Revisionskommission gewählt werden, und Mitglieder  der Revisionskommission können nicht Mitglieder des  Gemeinderates sein.

§ 41. Die Revision wird nicht seltener als zweimal jährlich durchgeführt, kann jedoch zu jeder Zeit auf Initiative der Revisionskommission oder auf Anweisung des Vorstehers oder des Gemeinderates durchgeführt werden. Vor  der jährlichen Gemeindeversammlung nimmt die Kommission ihre Arbeit nicht später als  zwei Wochen vor der Versammlung auf.

§ 42. Zu den Aufgaben  der Revisionskommission gehören:

1) Die Überprüfung  der gesamten Buchführung des Kassenwartes der Gemeinde und  des von dem Kassenwart zusammengestellten Berichtes über den Zustand derselben für die jährliche Gemeindeversammlung und den Gemeinderat (§ 34, Punkt 4).

2) Erstellung eines grundsätzlichen Gutachtens über die durchgeführte Überprüfung der in Punkt 2 dieses Paragraphen genannten Buchführung und des Berichtes.
3) Vorlage des  in Punkt 2 dieses Paragraphen genannten Gutachtens bei der jährlichen Versammlung.
4) Hinweise auf wünschenswerte  Veränderungen in der  Art der Buchführung durch den Kassenwart für die jährliche Gemeindeversammlung.
 

 

D.  Die  Schwesternschaft

§ 43. In der Gemeinde kann eine Schwesternschaft bestehen. Die Vorsitzende oder die älteste Schwester der Schwesternschaft hält sich in ihrer Arbeit an die Anweisungen des Vorstehers und die von der Diözesanverwaltung beschlossenen Regeln  für Schwesternschaften:

1) sorgt mit den Schwestern für die Reinheit der Kirche, der Gewänder und der übrigen Gegenstände im Gewänderraum,
2) nimmt den engsten Anteil an der Organisation der caritativen Tätigkeit der Gemeinde,
3) leitet die Durchführung von Empfängen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand,
4) lenkt und koordiniert die Arbeit der Mitglieder der Schwesternschaft.
 

Teil   5 (Besitz der Kirche und der Gemeinde)

§ 44. Zum Besitz der Kirche gehört:

a) das Kirchengebäude mit all seinem Zubehör sowie auch Filialkirchen, Gebetshäuser und Kapellen,
b) alles, was für die Kirche gestiftet wird, was zum Altar des Herrn gebracht wird, wie z.B. Gegenstände, die für den kirchlichen Gebrauch unumgänglich sind,
c) beweglicher und unbeweglicher Besitz, der für die Verschönerung der Kirche gestiftet worden ist,
d) Gelder, die der Kirche aus verschiedenen Quellen zufließen, nämlich: Einkünfte aus dem Kerzenverkauf, Tellersammlung, Restsummen von  früheren Einkünften, Einkünfte aus unbeweglichem Besitz und von Pachtzinsen und aus dem Verkauf von Plätzen auf Gemeindefriedhöfen und andere verschiedene kleine Einkünfte,
e) beweglicher und unbeweglicher Besitz und Kapitale, die gestiftet wurden, oder durch Testament der Kirche  überlassen wurden - zum "Nutzen" oder zum "Besitz" der Kirche, selbst wenn sie speziell für caritative oder erzieherische Nöte der Gemeinde und zum Unterhalt des Klerus vorgesehen sind.

 

§ 45. Der Gemeindebesitz setzt sich aus jeglichem beweglichen und unbeweglichen Besitz und Kapitalien, die zur Befriedigung religiös-erzieherischer und caritativer Nöte der Gemeinde eingenommen werden, zusammen. Hierher gehören:

a) freiwillige Beiträge,
b) Tellersammlungen im Rahmen der Gemeinde,
c) freiwillige Sammlungen von den Gemeindemitgliedern in Naturalien,
d) Einkünfte vom unbeweglichem Besitztum, das der Gemeinde gehört,
f) Pacht- und Mietzins,
g) Sammlungen, die von der allgemeinen Gemeindeversammlung beschlossen wurden.

 

§ 46. Die Verwaltung und Verwendung der Besitztümer und Kapitalien der Kirche und Gemeinde obliegt der Gemeindeversammlung und dem Gemeinderat

§ 47. Unbeweglicher Kirchenbesitz kann auf Beschluß der Gemeindeversammlung mit kirchlichen Mitteln auf Erlaubnis der Diözesanverwaltung erworben werden. Der Verkauf von unbeweglichem Kirchenbesitz, dessen Entfremdung, Tausch, Verpfändung, Vermietung auf eine Zeit von über drei Jahren, wie auch die Abgabe zum Recht der Bebauung, erfolgt mit Genehmigung der Bischofssynode.

§ 48. Geldsummen und Einnahmen, die der Kirche gehören, müssen gemäß dem Haushaltsplan verwendet werden, der von der Gemeindeversammlung angenommen und der Diözesanverwaltung bestätigt wurde.

§ 49. Gemeindebesitz in allen seinen Formen kann erworben, veräußert, getauscht, verpfändet, verpachtet oder zur Bebauung abgegeben werden nach Beschluß der Gemeindeversammlung.

§ 50. Abrechnungen über die Verwendung von Gemeindebesitz und Kapitalien werden von der Gemeindeversammlung der Diözesanverwaltung zur Kenntnisnahme in der vorgeschriebenen Ordnung vorgelegt.
 

Teil  6 (Geldmittel der Gemeinde)

§ 51. Alle Kirchen- und Gemeindesummen werden nach ihrem Eintreffen gemäß Anweisung des Gemeinderates von dem Kassenwart auf das laufende Bankkonto eingezahlt.

§ 52. Durch Entschluß des Gemeinderates kann dem Kassenwart zur Begleichung laufender Ausgaben ein abzurechnender Vorschuß in die Hand gegeben werden, dessen Höhe vom Gemeinderat bestimmt wird.

§ 53. Alle Schecks werden von nicht weniger als zwei Personen unterschrieben, und zwar: dem Vorsteher und dem Kirchenältesten oder dem Kassenwart, und im Fall der Abwesenheit eines von ihnen, von dem Sekretär. Zum Unterschreiben der Schecks müssen die genannten Personen von dem Gemeinderat ermächtigt sein, worüber die Bank zu unterrichten ist. Schecks werden mit dem Kirchensiegel versehen.
 

Teil  7 (Veränderung der Gemeindesatzung)

§ 54. Wenn die örtlichen Gegebenheiten dies fordern, können in dieser Satzung Änderungen durch Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeindemitglieder, die auf einer gesetzlich einberufenen jährlichen Gemeindeversammlung anwesend sind, vorgenommen werden, mit Zustimmung des Diözesanbischofs und mit Bestätigung der in der Satzung vorgenommenen Änderungen durch die Bischofssynode.

§ 55. Der von der Redaktion vorgeschlagene Text der zu verändernden Paragraphen der Satzung muß in den Benachrichtigungen über die Einberufung der betreffenden jährlichen Gemeindeversammlung abgedruckt werden.
 

Teil 8 (Schließung der Gemeinde)

§ 56. Die Schließung  der  Gemeinde kann nur so vorgenommen werden, wie es in § 54 der Satzung angezeigt ist, wobei aller beweglicher und unbeweglicher  Besitz in die unmittelbare Verwendungsbefugnis und Verwaltung der Diözesanverwaltung auf Anweisung des leitenden Bischofs übergeht.

 

 

(Allgemeine Gemeinde-Satzung Deutsche Übersetzung mit geringfügiger Angleichung an örtliche Gegebenheiten.
Zugrunde gelegt wurde:  
4. Ausgabe, New York 1957, 
Allgemeine Gemeindesatzung, bestätigt durch die Beschlüsse der Bischofssynode der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland vom 30. Juni/13. Juli 1951 und 15./28. April 1955)